Satzung

– errichtet am 15.03.2015
– geändert: 25. Oktober 2015
– geändert: 28. November 2016
– geändert: 16. Dezember 2017

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „KirchenBunt im Rheinland e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oberhausen. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein stellt sich eine dienende und gemeinnützige Aufgabe zum Wohle der kirchlichen Arbeit innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR). Er fördert und vernetzt die kirchlich-parochiale Basis und koordiniert und vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber der EKiR und der Öffentlichkeit. Dabei strebt er die Zusammenarbeit insbesondere mit Kirchengemeinden und kirchlichen Diensten und Werken und mit anderen, zweckähnlichen Vereinen und Initiativen an und sucht den konstruktiven Dialog mit den Leitungen aller Ebenen in der EKiR.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von sachdienlichen Informationen mittels Web- und Printmedien, durch Vorträge und Beratung sowie durch Organisation und Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder, auch die Mitglieder des Vorstandes, dürfen weder aus ihrer Mitgliedschaft noch aus ihrer Tätigkeit für den Verein Gewinn erzielen und haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3: Finanzierung

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch 1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden oder Zuwendungen.

§ 4: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr offen. Sie wird durch schriftlichen Beitritt und Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die Beitrittserklärung ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Bei Minderjährigen

ist die schriftliche Zustimmung eines Personensorgeberechtigten erforderlich. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Mit der Beitrittserklärung wird die Datenschutzvereinbarung des Vereins anerkannt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt: Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist bis zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
  2. durch Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen
    1. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt und trotz Mahnung innerhalb drei Monate der Rückstand nicht beglichen wird.
    2. wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt und/oder die Interessen des Vereins sowie sein Ansehen schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Gegen einen Ausschluss ist der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zulässig.

  1. bei Tod des Mitglieds
  2. bei Auflösung von juristischen Personen.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7: Vereinskasse

Über die Einnahmen und Ausgaben sowie Guthaben der Vereinskasse wird ein Kassenbuch geführt. Der Kassierer gibt der ordentlichen Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht. Zwei Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen Kasse und Rechnungslegung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 8: Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9: Der Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretendem Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. sowie weiteren drei von der Mitgliederversammlung gewählten natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind und der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassierer aus, so ist der Vorstand befugt, eines seiner „weiteren Mitglieder“ bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit den Aufgaben des Ausscheidenden zu betrauen. Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch zwei der unter Ziffer eins bis vier genannten Personen vertreten.

§ 10: Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfähigkeit

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und lädt zur Mitgliederversammlung ein. Er beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Satzung des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende hat mindestens zweimal jährlich Vorstandssitzungen schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei der unter § 9 Ziffer eins bis vier genannten Personen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist verpflichtet, die den Verein betreffenden Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. Er führt ein Mitgliedsregister.

§ 11: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. Satzungsänderungen
  4. die Höhe des Mindest-Mitgliedsbeitrages
  5. die Wahl der Kassenprüfer
  6. über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5.2.b im Falle eines Widerspruchs des Mitgliedes.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Lediglich bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung soll jeweils im ersten Kalenderhalbjahr erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies 25% Prozent der Mitglieder schriftlich verlangen. Zu diesen Mitgliederversammlungen ist durch Rundschreiben mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 12: Auflösung des Vereins

Eine Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst; Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., (Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), Vereinsregister 31924 B) zu, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.

Leverkusen, 16. Dezember 2017